Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands
Eine sorgfältige Vorbereitung der Antragsunterlagen und eine geschickte Verfahrensstrategie sind das A und O. Die Hauptthemen in meiner Beratung sind:
- Ist der Ausbildungsstand gleichwertig?
- Welche Unterlagen brauche ich von meiner Universität?
- Wie wird Berufserfahrung berücksichtigt und wie muss ich meine Berufserfahrung nachweisen? Inwiefern kann die Berufserlaubnis helfen?
- Welche Bundesländer sind einfacher, welche schwerer?
- Wie kann man vergleichbare Parallelfälle, die positiv beschieden wurden und schon ihre Approbation erhalten haben, für den eigenen Antrag nutzen?
- Welche Rolle spielen die Gutachter bzw. die „neue“ Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe in Bonn?
- Wo ist die Fachsprachenprüfung einfacher? Welche Bundesländer akzeptieren andere Nachweise neben der klassischen Fachsprachenprüfung?
Die Heilberufsgesetze, z.B. Bundesärzteordnung, Zahnheilkundegesetz, gelten bundesweit. Doch für das Antragsverfahren sind die jeweiligen Bundesländer zuständig.
Man muss sagen, dass es in diesem Rechtsgebiet tendenziell relativ wenig Rechtsprechung und Literatur gibt. Die praktische Erfahrung im Umgang mit den einzelnen Approbationsbehörden ist äußerst wertvoll. Das kann in keinem Lehrbuch nachgelesen werden.
Abgeschlossene Ausbildung? Probleme mit Internatur / Residentur / Ordinatur
Ein besonderes Problem, das oft vorkommt, ist die Frage, ob die Ausbildung überhaupt abgeschlossen ist. Das betrifft jene Länder, die eine zweistufige Ausbildung haben, Stichwort: Internatur / Residentur / Ordinatur. Betroffen sind Länder wie Russland, Ukraine, Weißrussland, Aserbaidschan, Armenien und Georgien.
Noch komplizierter werden jene Fälle, in denen das isolierte Studium in Land A absolviert wurde, aber die nötige praktische Ausbildungsphase in Land B. Auch diese Fälle sind relativ häufig. Die Behörden tun sich hier schwer. Es stellen sich interessante Rechtsfragen.